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Statuten
|
| des
Vereines „Sportunion Raiffeisen Prägraten
am Großvenediger“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 |
§ I: Name, Sitz und Tätigkeit |
| 1.) |
Der
Verein führt den Namen: „Sportunion
Raiffeisen Prägraten am Großvenediger“ |
| 2.) |
Er
hat seinen Sitz in 9974 Prägraten am Großvenediger
und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich |
| 3.) |
Die
Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht geplant |
|
§ II: Zweck
|
| Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist,
bezweckt: |
| 1.) |
die
Pflege von geselligen Zusammenkünften |
| 2.) |
die
Pflege und Betätigung von Sport und von sportlichen Veranstaltungen
im Rahmen von Freundschafts- und Wettbewerben |
|
§ III: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
|
| 1.) |
Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel
erreicht werden. |
| 2.) |
Als
ideelle Mittel dienen: |
|
a.) |
gesellige
Zusammenkünfte |
|
b.) |
Veranstaltungen
im Rahmen des Vereinszweckes |
|
c.) |
Veranstaltungen
von Lehrgängen, Vorträgen und Herausgabe von Druckschriften |
|
d.) |
Ausbildung
der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes |
|
e.) |
Kulturelle
Veranstaltungen |
|
f.) |
Erwerb,
Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten sowie
Vereinslokalitäten |
|
g.) |
Betrieb
eines Gastgewerbes (Kantinenbetrieb) im Sinne des § 94, Ziff. 26
der Gewerbeordnung |
| 3.) |
Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: |
|
a.) |
Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge; |
|
b.) |
Allfällige
Einnahmen aus sportlichen und anderen Veranstaltungen |
|
c.) |
Subventionen
und Förderungen aus öffentlichen Mitteln |
|
d.) |
Führung
von Kantinen bei Sportanlagen, deren allfälliger Gewinn wieder den
Zwecken des Vereines zugeführt wird. |
|
e.) |
Einnahmen
aus dem Betrieb von Sportstätten |
|
f.) |
Einnahmen
aus Werbung und Sponsoren |
|
g.) |
Spenden,
Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen |
§ IV: Arten der Mitgliedschaft |
| Die
Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder. |
| a.) |
Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. |
| b.) |
Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedbeitrages fördern. |
| c.) |
Ehrenmitglieder
sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden. |
|
§ V: Erwerb der Mitgliedschaft
|
| 1.) |
Mitglieder
des Vereines können alle physische Personen sowie juristische
Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften
werden. |
| 2.) |
Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. |
| 3.) |
Bis
zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst
mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, die Gründer des Vereins. |
| 4.) |
Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
die Generalversammlung. |
|
§ VI: Beendigung der Mitgliedschaft
|
| 1.) |
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. |
| 2.) |
Der
Austritt kann zum 31. Dezember jeden Jahres
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher
schriftlich (Brief, Fax, e-mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist bei Brief das Datum des
Poststempels, bei Fax oder e-mail das Eingangsdatum maßgeblich. |
| 3.) |
Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. |
| 4.) |
Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist
die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren
Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.) |
| 5.) |
Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden. |
|
§ VII: Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
| 1.) |
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. |
| 2.) |
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von
der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. |
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§ VIII: Vereinsorgane
|
| Organe
des Vereines sind: |
|
die
Generalversammlung
(§§ 9 und 10) |
|
der
Vorstand (§§
11 und 13) |
|
die
Rechnungsprüfung (
§ 14) |
|
das
Schiedsgericht
( § 15) |
|
§ IX: Generalversammlung
|
| 1.) |
Die
ordentliche Generalversammlung ist die
"Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und findet alljährlich
statt. |
| 2.) |
Eine
außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen 4 Wochen stattzufinden. |
| 3.) |
Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
(an die vom Mitglied dem Verein bekannt
gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
oder sieben Tage vor der
Generalversammlung durch ortsübliche Kundmachung oder Kundmachung
in der Lokalpresse (Osttiroler Bote)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand. |
| 4.) |
Tagesordnungspunkte
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder
per E-Mail einzureichen. |
| 5.) |
Gültige
Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur
Tagesordnung gefasst werden. |
| 6.) |
Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden
durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des
Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. |
| 7.) |
Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. |
| 8.) |
Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, welche eine
Statutenänderung herbeiführen bzw. eine freiwillige Auflösung
nach sich ziehen, benötigen jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen. |
| 9.) |
Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist,
so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz. |
|
§ X: Aufgabenkreis der Generalversammlung
|
| Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: |
| a.) |
Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer |
| b.) |
Beschlussfassung
über den Voranschlag |
| c.) |
Wahl,
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer |
| d.) |
Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder |
| e.) |
Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft |
| f.) |
Entscheidung
über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft |
| g.) |
Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereines |
| h.) |
Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden
Fragen |
| i.) |
Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein |
| j.) |
Entlastung
des Vorstandes |
|
§ XI: Der Vorstand
|
| Der
Vorstand besteht aus Mitgliedern. |
|
Dem
Obmann, dem Obmannstellvertreter, |
|
dem
Schriftführer,
dem Schriftführerstellvertreter, |
|
dem
Finanzreferenten
und seinem Stellvertreter |
|
den
Sportreferenten,
(bisher Sektionsleitern) |
|
dem
gewerberechtlichen Geschäftsführer |
Sämtliche
Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit auf drei Jahre
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle
ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat. |
| Der
Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch
dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. |
| Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
| Den
Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist
auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die
übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. |
| Außer
durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. |
| Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. |
| Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft. |
| Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines
Nachfolgers wirksam. |
|
§ XII: Aufgaben des Vorstandes
|
| Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten: |
| a.) |
Erstellung
des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung) |
| b.) |
Vorbereitung
der Generalversammlung |
| c.) |
Einberufung
der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung |
| d.) |
Verwaltung
des Vereinsvermögens |
| e.) |
Aufnahme
und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern |
| f.) |
Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereines |
| g.) |
Bestellung
und Kündigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers |
|
§ XIII: Besondere Obliegenheit einzelner Vorstandsmitglieder
|
| 1.) |
Der
Obmann führt
die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des
Vereines nach außen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan. |
| 2.) |
Der
Schriftführer hat
den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes. |
| 3.) |
Der
Finanzreferent
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich. |
| 4.) |
Die
Sportreferenten
(auch Sektionsleiter genannt) haben die sportlichen Belange des
Vereines wahrzunehmen. |
| 5.) |
Dem
gewerberechtlichen Geschäftsführer
obliegt die Führung und Verwaltung des gewerblichen Betriebes.
Dieser ist dem Verein (als Gewerbeinhaber) gegenüber für die
fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber
für die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften verantwortlich.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer vertritt den Verein in allen
(gast)gewerblichen Belangen nach außen hin. |
|
Schriftliche
Unterfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers,
in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Finanzreferenten. |
|
Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen Vorstandsmitglieds. |
| 5.) |
Im
Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des
Schriftführers und des Finanzreferenten ihre Stellvertreter. |
| 6.) |
Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 4 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden. |
|
§ XIV: Die Rechnungsprüfung
|
| 1.) |
Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
drei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist. |
| 2.) |
Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereines in Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten. |
| 3.) |
Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. |
|
Im
übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11
sinngemäß. |
|
§ XV: Das Schiedsgericht
|
| 1.) |
Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereininterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO. |
| 2.) |
Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren 14 Tage ein
drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit
Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist. |
| 3.) |
Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. |
|
§ XVI: Datenschutz:
|
| Die
Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. |
| Jedes
Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche
Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name,
Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das
Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen
Erfolge, seinen fachliche Ausbildung mittels Datenverarbeitung
erfasst werden und innerhalb des Vereines verarbeitet und
weitergeleitet werden können. |
|
§ XVII: Auflösung des Vereines
|
| Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. |
| Diese
Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist
- über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. |
| Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt, sonst einer sozialen Einrichtung zugesprochen
werden. Dieser Verein muss den Sitz in Prägraten am Großvenediger
haben. |
Prägraten am Großvenediger, am 28.
Mai 2003 |