In der Generalversammlung am 28. Mai 2002 wurden für die Sportunion Raiffeisen Prägraten a.G. folgende neuen Vereinsstatuten einstimmig beschlossen:

 

Übersicht der VEREINSSTATUTEN 
der Sportunion Raiffeisen Prägraten

9974 Prägraten am Großvenediger

                     § I:        Name, Sitz und Tätigkeit

                     § II:       Zweck

                     § III:      Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 

                     § IV:       Arten der Mitgliedschaft

                     § V:        Erwerb der Mitgliedschaft

                     § VI:       Beendigung der Mitgliedschaft

                     § VII:     Rechte und Pflichten der Mitglieder

                     § VIII:    Vereinsorgane

                     § IX:       Generalversammlung

                     § X:        Aufgabenkreis der Generalversammlung 

                     § XI:       Der Vorstand

                     § XII:     Aufgaben des Vorstandes

                     § XIII:    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

                     § XIV:     Die Rechnungsprüfung

                     § XV:      Das Schiedsgericht

                     § XVI:     Datenschutz 

                     § XVII:    Auflösung des Vereines

 

Statuten

des Vereines „Sportunion Raiffeisen Prägraten am Großvenediger“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 

§ I: Name, Sitz und Tätigkeit
1.) Der Verein führt den Namen: „Sportunion Raiffeisen Prägraten am Großvenediger“
2.) Er hat seinen Sitz in 9974 Prägraten am Großvenediger und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
3.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht geplant


§  II: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
1.) die Pflege von geselligen Zusammenkünften
2.) die Pflege und Betätigung von Sport und von sportlichen Veranstaltungen im Rahmen von Freundschafts- und Wettbewerben


§ III: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1.) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2.) Als ideelle Mittel dienen:
a.) gesellige Zusammenkünfte
b.) Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszweckes
c.) Veranstaltungen von Lehrgängen, Vorträgen und Herausgabe von Druckschriften
d.) Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes
e.) Kulturelle Veranstaltungen
f.) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten sowie Vereinslokalitäten
g.) Betrieb eines Gastgewerbes (Kantinenbetrieb) im Sinne des § 94, Ziff. 26 der Gewerbeordnung
3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a.) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b.) Allfällige Einnahmen aus sportlichen und anderen Veranstaltungen
c.) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
d.) Führung von Kantinen bei Sportanlagen, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt wird.
e.) Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten
f.) Einnahmen aus Werbung und Sponsoren
g.) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ IV: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
a.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
b.) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedbeitrages fördern.
c.) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ V: Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglieder des Vereines können alle physische Personen sowie juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2.) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3.) Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, die Gründer des Vereins.
4.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ VI: Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2.) Der Austritt kann zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich (Brief, Fax, e-mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist bei Brief das Datum des Poststempels, bei Fax oder e-mail das Eingangsdatum maßgeblich.
3.) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
5.) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ VII: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ VIII: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:
die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
der Vorstand (§§ 11 und 13)
die Rechnungsprüfung ( § 14)
das Schiedsgericht ( § 15)


§ IX: Generalversammlung

1.) Die ordentliche Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet alljährlich statt.
2.) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
3.) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder sieben Tage vor der Generalversammlung durch ortsübliche Kundmachung oder Kundmachung in der Lokalpresse (Osttiroler Bote) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4.) Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5.) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7.) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, welche eine Statutenänderung herbeiführen bzw. eine freiwillige Auflösung nach sich ziehen, benötigen jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ X: Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b.) Beschlussfassung über den Voranschlag
c.) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d.) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
e.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f.) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
h.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
i.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
j.) Entlastung des Vorstandes


§ XI: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus  Mitgliedern.
Dem Obmann, dem Obmannstellvertreter,
dem Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter,
dem Finanzreferenten und seinem Stellvertreter
den Sportreferenten, (bisher Sektionsleitern)
dem gewerberechtlichen Geschäftsführer

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ XII: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a.) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
b.) Vorbereitung der Generalversammlung
c.) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d.) Verwaltung des Vereinsvermögens
e.) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
f.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
g.) Bestellung und Kündigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers


§ XIII: Besondere Obliegenheit einzelner Vorstandsmitglieder

1.) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener  Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2.) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3.) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4.) Die Sportreferenten (auch Sektionsleiter genannt) haben die sportlichen Belange des Vereines wahrzunehmen.
5.) Dem gewerberechtlichen Geschäftsführer obliegt die Führung und Verwaltung des gewerblichen Betriebes. Dieser ist dem Verein (als Gewerbeinhaber) gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften verantwortlich. Der gewerberechtliche Geschäftsführer vertritt den Verein in allen (gast)gewerblichen Belangen nach außen hin.
Schriftliche Unterfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Finanzreferenten.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.                        
5.) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Finanzreferenten ihre Stellvertreter.
6.) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 4 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.   


§ XIV: Die Rechnungsprüfung

1.) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der  Prüfung ist.
2.) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3.) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.


§ XV: Das Schiedsgericht

1.) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereininterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO.
2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter  schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ XVI: Datenschutz:

Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten.
Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge, seinen fachliche Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergeleitet werden können.


§ XVII: Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst einer sozialen Einrichtung zugesprochen werden. Dieser Verein muss den Sitz in Prägraten am Großvenediger haben.

Prägraten am Großvenediger, am 28. Mai 2003